Geschichtliche Darstellung Dr. Hellmut Klima

.. zur Geschichte der evangelischen Kirchengemeinde – Zuckmantel –

Zusammengestellt: Februar 1982 von Dr. Hellmut Klima  (siehe Wiki: Dr. Hellmut Klima)

1325: Es bezeugt das Weissenburger Kapitel, daß die Söhne des Bans Simon und seine Enkel die Besitzungen, die sie geerbt haben, untereinander aufgeteilt haben. Unter diesen Besitzungen wird unter anderen „Chekmantul“ genannt. (Ub.I-434-394) Dies ist die erste urkundliche Erwähnung des Ortes. Zuckmantel tritt also als untertänige Gemeinde in die Geschichte ein.

1344: Nikolaus von Durles und seine Brüder Demetrius und Jakobus, Adlige von Zuckmantel, Söhne des Ban Simon, teilen Besitzungen untereinander auf. Zuckmantel fällt mit anderen Besitzungen an Demetrius und Jakobus. Diese beiden Adligen haben wahrscheinlich in Zuckmantel gewohnt, da sie nach diesem Ort genannt werden. (Ub.II-598-16)

Um 1650: Bei einer Kirchenvisitation wird dagegen Protest erhoben, daß der Grundherr sich gewaltsam Kirchengrund angeeignet hatte. (Schuller G.A.: Kirchl.Blätter 1930/377)

1726: Graf Samuel Bethlen legt seinen Untertanen die Verpflichtung auf, für sein Gut in Bachnen, je einen Lohnarbeiter zu stellen, für den der betreffende Bauer jährlich 96 fl. aufzutreiben hatte. (Gündisch G. und Kroner Mich.: Die Folgen der ursprünglichen Akkumulation für die sogenannten „13 Dörfer“. Forschung zur Volks- und Landeskunde 1963/71)

1751: Es beginnt der Prozeß mehrerer Gemeinden des Kokelburger Komitates gegen die Grundherrn, die begonnen hatten, die althergebrachten Freiheiten der Untertanen zu mißachten. (Gündisch, S. 73) Die sich zur Verteidigung zusammenschließenden Orte – darunter auch Zuckmantel- werden von nun an die „Dreizehn Dörfer“ genannt. (Gündisch, S. 60)

1754: Es kommt in den „Dreizehn Dörfern“ über die Frage der Verfügungs- gewalt der Dorfgemeinden über die Gemeindeländer zu Untersuchungen. Zeugen bestätigen einhellig, daß es seit altersher Gemeindegründe gäbe, auf welchen von Zeit zu Zeit Neuaufteilungen vorgenommen werden. Weiter wird festgestellt, daß die Bewohner das Recht hätten, neu aufgeteilte Wiesen, Äcker, Rodungsländer und neuangelegte Weingärten, sowie selbstgebaute Wohnhäuder zu vererben. Infolgedessen fällt der in Rode tagende Gerichtsstuhl des oberen Kreises des Kokelburger Komitates das Urteil, daß es bei der alten Ordnung zu verbleiben habe. (Gündisch, S. 72).

1764: Es wird am 20.02.1764 ein Gubernialdekret herausgegeben. Dies ge- schieht aufgrund eines Berichtes einer Gubernialkommission, die alle Beschwerden der Bauern in 28 Punkten zusammengefaßt hatte, und aufgrund eines Referats von Stephan von Halmágyi. Die Grundherrn werden mit ihren Forderungen betreffend die Gemeindegründe, Mühlrecht und Schankrecht abgewiesen, weil sie ihre Ansprüche nicht be- weisen konnten. Bezüglich der Robott wird festgesetzt, daß ohne Zugvieh 4 Tage und mit Zugvieh 3 Tage wöchentlich Frondienst zu leisten ist. Dieses Arbeitsausmaß aber sollte nur auf eine ganze Session aufgeteilt werden. Die Robott soll nicht länger als 8 Tage in einem dauern. Bei jeder Robott über Hattert ist die Reise bis zum Arbeitsort einzurechnen und die Kost zu geben. (Gündisch, S. 73) Die Veröffentlichung dieses Gubernialdekretes verursacht Zusammenrottungen und Widersetzlichkeiten. Der kommandierende General Hadik legt ein halbe Kompagnie Sol.. nach Irmesch und eine halbe Kompagnie nach Kleinlasseln und Rumänischlasseln. Scharenweise ziehen die Bauern aus den „Dreizehn Dörfern“ nach Hermannstadt und lagern tagelang in der Toreinfahrt des Generalkommandos, bis sie dem Kommandierenden ihre Beschwerden vorbringen können. Sie lehnen den Robottdienst in der Höhe von 4 Tagen als unerträglich ab. Einige Grundherrn lassen die Wortführer in Eisen schlagen. Mit Gewalt werden die Hörigen zum Robottdienst getrieben. Eine neue Gubernialkommission wird zur Feststellung des Tatsachenbestandes an Ort und Stelle geschickt. Sie besteht aus Graf Adam Székely und Altbürgermeister Andreas von Hannenheim aus Mediasch. (Gündisch S. 74)

1769: Kaiserin Maria Theresia erläßt eine Verordnung das Urbarialwesen in Siebenbürgen betreffend, die sogenannten „Certa Puncta“. Während für andere untertänige Dörfer dadurch sich gewisse Erleichterungen ergeben, wird die freiheitlichere Stellung der „Dreizehn Dörfer“ dadurch eingeschränkt. Es wird nämlich durch diese Verordnung den Grundherrn das Schank-, Mühl- und Fleischauschrotrecht in aller Form zugesprochen. Ebenso das Obereigentum über die Waldungen. Hinsichtlich der Rodungsländer erhält der Grundherr das Rückkaufrecht. (Gündisch, S. 74) Durch diese Verordnung wird in den „Dreizehn Dörfern“ den feudalen Grundbesitzern die Möglichkeit gegeben, ihre Bestrebungen, diese Orte nun ganz auf den Stand von Hörigendörfern herabzusetzen, zu verstärken. (Gündisch, S. 76) Nun beginnen die Grundherrn die Freizügigkeit der Untertanen zu hemmen und beanspruchen die Gerichtsbarkeit über diese für sich. (Gündisch, S. 76).

1771: Am 04. Januar 1771 wird ein Dekret herausgegeben, durch welches die Grundherrn angewiesen werden, ihre Rechte in den „Dreizehn Dörfern“ mit gültigen Rechtsakten nachzuweisen. Die einzelnen Orte werden angewiesen, Beweise für die von ihnen in Anspruch genommenen Freiheiten und für ihr Recht auf eigene Gerichtsbarkeit vorzubringen. (Gündisch, S. 76)

Um 1772: Bei der Prozeßführung erklären die „Dreizehn Dörfer“, daß sie das Eigentumsrecht der Grundherrn am Boden anerkennen, aber keine an die Scholle gebundene Hörige wären, sondern „coloni liberae conditionis“, die man früher „providi“ tituliert habe. Das Recht auf eigene Gerichtsbarkeit mit dem Appellationsrecht nach Schäßburg in privatrechtlichen Fällen beweisen sie durch Auszüge aus Schäßburger Magistratsprotokollen. Als Beweis, daß die Bewohner der „Dreizehn Dörfer“ keine schollengebundene Hörige seien, wird angeführt, daß in den Dörfern die Grundherrn weder eigene Adelshöfe noch Allodiaturen besäßen. (Gündisch, S. 77)

1774: Die königliche Tafel von Tirgu Mures entscheidet am 13.12.1774, daß die Grundherrn vor weiterer Belästigung durch ihre Untertanen geschützt werden müßten. Die Bauern werden der Gewalt der Grundherrn überantwortet und ihnen die Patrimonialgerichtsbarkeit zugesprochen. In schweren Fällen hat das Kokelburger Komitatsgericht zu urteilen. Die Bauern der „Dreizehn Dörfer“ legen Berufung an das Gubernium ein. (Gündisch, S. 77)

1783: Aufgrund des von den Bauern der „Dreizehn Dörfer“ eingereichten Appells urteilt am 19.12.1783 das Gubernium unter dem Vorsitz Samuel von Brukenthals: Die Bauern sind „Hörige“, die ihre Leistungen entrichten müssen. Für Nadesch, Zuckmantel, Marienburg, Zendersch und Felldorf wird die beanspruchte Erbfolge auch an Töchter anerkannt. Ebenso die Erbteilung nach Rodeländern und Weingärten. Bestätigt wird den „Dreizehn Dörfern“ das Verfügungsrecht über Wälder und Gemeindegründe, sowie das Mühlrecht, Schankrecht und Fleischverkaufsrecht. Das Appellationsrecht an den Schäßburger Magistrat wird abgeschafft. Die Bauern appellieren an Kaiser Josef II. und senden eine Deputation nach Wien. (Gündisch, S. 78)

1785: Josef II. händigt den Vertretern der „Dreizehn Dörfer“ eine Resolution vom 13.05.1785 aus, die im Wesentlichen auf dem Gubernialentscheid vom 19.12.1783 beruht. Bis zur Einführung eines allgemeinen Urbariums/Hörigengesetz/ soll alles beim Alten bleiben. (Gündisch, S. 78).

Um 1790: In diesem Ort gibt es 14 freie Hofstellen, die von den Freibauern, den sogenannten „Libertini“ bewohnt sind und dem Einfluß des Feudalherrn entzogen sind. (Gündisch, S. 66)

1793: Aufgrund der Landtagsbeschlüsse 1791/92 beginnen Teilungskommis sionen mit der Aufteilung der Wälder und Hutweisen unter die Adligen der „Dreizehn Dörfer“. Durch diese Landtagsbeschlüsse nämlich wurde den Grundherrn zugestanden, die Untertanen gegen Entschädigung zu enteignen. Die Grundherrn beginnen gleich nach der Aufteilung mit der Abholzung der Wälder. Die Freibauern verlieren ihren gesamten Besitz durch die Neuaufteilung des Bodens. Der Boden wird teilweise Allodialgrund und teilweise Kolonikalgrund. Der Freibauer wird zum Hörigen. Eine tatsächliche Entschädigung unterbleibt. (Gündisch, S. 80) Den Hörigen werden auch die von ihnen im Lauf der Zeiten durch Kauf und Rodung erworbenen Freigründe weggenommen und die Kolonikalgründe werden oft ausgetauscht. (Gündisch, S.81) Aufgrund eines Landtagsbeschlusses, demgemäß ein Bauer durch siebenjährige Benützung eines gerodeten Grundes entschädigt ist, werden alle Weingärten – auch die durch Neurodung entstanden waren – von den Grundherrn für sich in Anspruch genommen. Die Hörigen behalten die Weinberge nur in Benützung. Alle Obst- und Gemüsegärten werden neu aufgeteilt. Die Adligen beanspruchen Mühl-, Schank- und Fleischauschrotrecht. Die Dorfbannen kommen stärker als bisher unter die Amtsgewalt des Komitatsstuhlrichters. Adlige setzen sich in den Dörfern fest und bauen sich eigene Gutshöfe. (Gündisch, S. 82)

1805: Aufgrund der Klage der „Dreizehn Dörfer“ entsendet das Gubernium eine unter Vorsitz des Vizegrafen des Kokelburger Komitates, Christoph Szeredai und des Mediascher Schulnotärs, Andreas Kraus, stehende Kommission an Ort und Stelle. Die Kommission stellt fest, daß die Grundherrn auch von den Inhabern der Halben- und Viertelsessionen die gleichen Leistungen verlangen, wie von den Inhabern ganzer Ansässigkeiten. Viele Hörige müssen außerhalb des eigenen Hatterts fronen. Geklagt wird auch über die Mißbräuche der Dominalgerichte, die viele körperliche Züchtigungen vornehmen. (Gündisch,S.82)

1815: Nach einem amtlichen Ausweis haben in der Gemeinde 12 adlige Grundsherrn Besitz. (Gündisch G. und Kroner Mich.: Die Folgen der ursprünglichen Akkumulation für die sogenannten dreizehn Dörfer. Forschungen zur Volks- und Landeskunde 1963/63)

1816: Aufgrund des Berichtes der Kommission Szeredai-Kraus über die Lage der Hörigen in den „Dreizehn Dörfern“ wird am 31. Mai 1816 folgender Hofentscheid erbracht: Die vor den neuen Grundausmessungen nicht untertänig gewesenen Bauern, die „homines liberae conditionis“, sind für ihre Höfe zu entschädigen und dürfen über den gerodeten oder durch Bodenmelioration stammenden Grund frei verfügen. Der Zehnte nach den Freigründen steht dem evangelischen Pfarrer zu. Alle Bauern sind für den Grund, den sie den Adligen abgekauft hatten und der nach der Neuaufteilung erneut den Grundherrn zugefallen war, so zu entschädigen, daß sie die Nutzung behalten bis die Kaufsumme abgegolten war. Das Gubernium wird beauftragt, die Sessionen neu auszu- messen und die auf die Sessionen entfallenden Leistungen zu bestimmen. Der ungarische Statthalterbeirat Ladislaus von Puky wird mit der Durchführung dieser Anordnung beauftragt und hält sich von März bis Oktober 1816 in den „Dreizehn Dörfern“ auf. Dort gerät er jedoch unter den Einfluß der Grundherrn und so bleiben die Bauern auch weiterhin unbefriedigt. (Gündisch, S. 83)

Um 1870: In Nadesch, Marienburg und Zuckmantel werden die einzelnen ehemaligen Untertanen dazu verurteilt, von 1848 den Zehnten den Adligen und den Weingartenbesitz auf eigene Kosten abzulösen. Sonst sind diese ehemaligen Urbarialmittel auf Staatskosten abgelöst worden (Arch. 19/51).

1876: Von dem Gesamthattert sind 1056 Joch in adligen Besitz und nur 1915 Joch in den Händen der Bauern. (Gündisch, S. 86)

1966: Die Landeskirchenversammlung genehmigt den vom Landeskonsistorium 1964 ausgesprochenen Anschluß der Kirchengemeinde Maniersch als Tochtergemeinde an Zuckmantel. (L.K.Z- 2750/1966 Pr.z.125/1966)

Adlige:

* Die Besitzer des Ortes sind Nachkommen des Bans Simon von Durles.
* Mehrere Adlige führen den Beinamen „von Zuckmantel“. (Ub.I-434-394)
* Im 14. und 15. Jahrhundert sind Adlige von Zuckmantel als königliche Beauftragte und Zeugen in Rechtsfällen erwähnt. (Urkundenbücher) 1726 ist Graf Samuel Bethlen ein Grundherr. (Gündisch, „13 Dörfer“)

Bei Auflösung der Leibeigenschaft sind folgende Grundherren aufgezählt:
– Teleki
– Kemény
– Toldalagi
– Daniel
– Zámbler
– Szabó
– Bethlen
– Apor
– Csakoi
– Hoszu
– Muntyán (Grimm Jos.: Urbarialwesen 1863)

Archäologie:

Auf dem „Hagyahegy“ sind Urnen und Silbergegenstände gefunden worden.(Roska, S. 52)

Kirche:

1851: Die alte Kirche wird abgetragen. Dabei kamen bei Ablösung der Kalktünche alte Wandmalereien mit Heiligenbildern zum Vorschein. (Marienburg, Arch. 19/41)

1865-1870: Bau einer neuen Saalkirche mit angeschlossenem Westturm und niederem rundgeschlossenem Chor. 1865 wird der Grundstein gelegt und am 25. Mai 1870 die Kirche durch Bischof G. D. Teutsch einge- weiht. (Teutsch, Generalkirchenvisitationen S. 448) Die Inneneinrichtung wird in dem gleichen Zeitabschnitt neu her- gestellt. (Lokalaugenschein 1965)

Altar:

Über einem gemauerten Tisch erhebt sich der Holzaltar, der aus einem einzelnen großen Bild besteht. Dieses ist 1869 von C. Dörschlag gemalt worden und stellt den Heiland in Gethsemane mit einem Engel dar. Das Bild ist von korinthischen Säulen eingerahmt und durch einen klassizistischen Giebel gekrönt. (Lokalaugenschein 1965)

Orgel:

Die Orgel besitzt Manual, Pedal und 12 Register und ist 1865 von Samuel Binder gebaut worden. (Lokalaugenschein 1965)

Taufbecken:

Das kelchförmige Steintaufbecken ist schwer datierbar; wahrscheinlich ist es nachreformatorisch. (Lokalaugenschein 1965)

Sonstiges:

Ein mit Volkskunstmotiven bemaltes Lesepult, datiert aus der Zeit um 1700 ist vorhanden und weist keine Jahreszahl auf. (Lokalaugenschein 1965)

Glocken:

Die große Glocke ist 1921 von Novotny und Sohn in Temeschburg gegossen worden. (Lokalaugenschein 1965)
Das Schwungholz dieser Glocke trägt die Jahreszahl 1672. (Landeskons. Archiv)
Die mittlere Glocke ist vorreformatorisch und trägt in Majuskeln die Inschrift „O rex glorie veni cum pace“. (Müller Fr.: Arch 4/226)
Die kleine Glocke ist von Hilzer und Sohn 1879 in Wiener-Neustadt gegossen. (Lokalaugenschein 1965)

Ortsname:

Folgende Ortsnamenbezeichnungen sind urkundlich feststellbar:
1325 „Chekmantul“ (Ub.I-434-394)
1366 „Chykmantel“ (Ub.II-847-240)
1377 „Ceckmantel“ (Ub.II-1064-457)
1453 „Cykmantul“ (Ub.V-2801)
1733 „Czikmandru“ (Suciu II/213)
Der Name ist von dem mittelhochdeutschen Ritternamen „Zucke den Mantel“ abzuleiten. Zucke = schnell und gewaltsam an sich reißen. (Kisch, Teutschfestschrift 1922/289)

Pfarrhaus:

1770: Das Pfarrhaus brennt völlig ab, wobei das Archiv mit zugrunde geht. (Landeskons. Archiv)

Rechtslage:

Zuckmantel gehört zur oberen Abteilung des Bogeschdorfer Kapitels. Als Gemeinde dieses Kapitels ist der Ort 1715 erwähnt. (Arch. 48/23 Müller GE)
Politisch gehörte der Ort als untertänige Gemeinde zu dem Kokelburger Komitat. Zusammen mit Felldorf, Irmesch, Johannesdorf, Kleinalisch, Kleinlasseln, Maldorf, Maniersch, Marienburg, Nadesch, Reussdorf, Rode und Zendersch bildete dieser Ort die sogenannten „Dreizehn Dörfer“, die sich zum Rechtsschutz gegen die Adligen zusammengeschlossen hatten. Diese Bezeichnung ist in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts aufgekommen, im Verlauf des großen Prozesses, den die Bauern dieser Orte in diesem Zeitabschnitt gegen ihre ausbeuterischen Grundherrn führten. (Gündisch, S. 60)
Diese „Dreizehn Dörfer“ hatten eine Mittelstellung zwischen freien und unfreien Gemeinden. (Schuller G.A.: Kirchl. Blätter 1930/63)
Die Grundherrn galten als Eigentümer des gesamten Bodens einer Gemeinde. (Gündisch, S. 77)
Das Ackerland war in Gewanne geteilt und auf die einzelnen Ansässigkeiten /Sessionen/ aufgeteilt. (Gündisch, S. 65)
Für die übernommenen Sessionen waren die Bauern zu Geldzahlungen, Natural-leistungen und Hand- und Spanndiensten verpflichtet. (Gündisch)
Wald und Weise standen in gemeinsamer Nutzung des gesamten Dorfverbandes. Der Grundherr hatte keine Vorrechte in den Gemeindewaldungen. Der Hann gab in den einzelnen Dörfern die Schlagbewilligung. Es gab Bannwälder, die für jeden gesperrt waren. Mühlrecht, Schankrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, Waldrecht und Weiderecht sind in den Händen der Dorfschaften gewesen. Dafür zahlten diese den Grundherren den sogenannten „Martinszins“ als Ablösung dieser Herrnrechte. (Gündisch)
Durch diese erwähnten Rechte waren die „Dreizehn Dörfer“ aus der sie umge-benden Hörigenwelt herausgehoben. (Gündisch, S. 60)
Flur- und Hattert standen unter Aufsicht des Gemeindehannen. Dieser setzte – unab-hängig von den Grundherrn – den Beginn der Feldarbeit fest. (Gündisch, S. 65)
Es gab auf dem Hattert jedes Ortes sogenannte Freigründe, über die ihre Bearbeiter frei verfügen konnten und die frei von Verpflichtungen feudaler Natur waren. Auch Fronbauern konnten Besitzer von Freigründen sein. Ihnen kam von diesen Gründen der volle Ertrag zu. Zu Freierde wurden alle Rodungsländer und alle neuangelegten Weingärten erklärt. Wie aus Beurkundungen des 16. Und 17. Jahrhunderts hervor-geht, konnte man diese vererben, vertauschen und verkaufen. (Gündisch, S. 654)
Außer den Hörigensessionen gab es freie Hofstellen, für die 4 Gulden jährlich an die staatliche Steuerbehörde, den Fiskus, zu zahlen waren. Diese Hofstellen waren dem Einfluß des Feudalherrn entzogen, ebenso wie auch ihre Besitzer, die „Libertini“. Diese waren meist vom Königsboden zugezogene Handwerker oder ehemals untertänige Bauern, die sich freigekauft hatten. (Gündisch, S. 66)
An der Spitze jeder Dorfschaft stand der Hann oder Ortsrichter, dem Geschworene beigegeben waren. Sie wurden mit dem Ehrentitel „providi“ angeredet. Die Feudal-herren besaßen bis in das 18. Jahrhundert in den „Dreizehn Dörfern“ keinerlei richterliche Befugnisse. Hann und Geschworene übten die niedere Gerichtsbarkeit aus. Bestimmte Streitfälle richtete ein aus Vertrauensmännern der Nachbarge-meinde gebildetes Schiedsgericht. Berufungen gingen an den Magistrat der freien Stadt Schäßburg. Nur Kriminalfälle wurden von dem Gericht des Kokelburger Komitates abgeurteilt. (Gündisch, S. 64)
Die Gemeinden besaßen alle das Recht der freien Pfarrwahl, wobei die Grundherrn grundsätzlich von jeder Mitwirkung ausgeschlossen waren. Der Pfarrer bezog von den herrschaftlichen Gründen eine Zehntquarte und ………. (hier fehlt ein Teil des Originaltextes).
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts beginnen die adligen Grundherrn die Rechtsstellung der Untertanen der „Dreizehn Dörfer“ zu untergraben und ihre Freiheiten einzuschränken. Erst das Jahr 1848 hat den „Dreizehn Dörfern“ die völlige Freiheit von der Untertänigkeit gebracht.

Zehntrecht:

Da der Ort zum Bogeschdorfer Kapitel gehörte, bezog der Pfarrer nur eine Zehnt-quarte und 3 Quarten mußten in vorreformatorischer Zeit dem Bischof von Weissen-burg abgeführt werden. Nach der Reformation bezogen die drei ehemals bischöf-lichen Zehntquarten die Grundherrn und zahlten dafür dem Fiskus einen Pacht. (Müller G.E.: Arch. 48/131; Grimm Jos. Urbarialwesen in Siebenbürgen, Wien 1863/116)

(Dieser Bericht ist nach der alten Rechtschreibung verfasst.)